Rendite der Autohändler sinkt weiter / Präventiver Restrukturierungsrahmen

Autoindustrie

improve consult –
Rendite der Autohändler sinkt weiter

Der klassischen Autohandel sieht sich schweren Zeiten gegenüber. Wegen des zunehmenden Online-Vertriebs und eines bröckelnden Servicegeschäfts werde die Umsatzrendite der Betriebe bis 2025 um rund 1,2 Prozentpunkte sinken, so die Managementberatung Bain & Company.

Gleichwohl können – so die Experten der improve consult – die Autohäuser mit neuen Geschäftsmodellen, effizienteren Prozessen sowie der stärkeren Ausrichtung auf Kundenerlebnis und -bindung gegensteuern. Dies könne den Händlern eine zusätzliche Rendite von bis zu 0,8 Prozentpunkte bringen, hieß es. Laut dem Deutschen Kfz-Gewerbe lag die Umsatzrendite 2018 zwischen einem und 1,3 Prozent im Durchschnitt (2017: 1,5 Prozent).

Die Transformation der Automobilbranche schreitet rasch voran, so dass in der Folge auch für den Vertrieb und den Handel eine neue Ära anbricht. Dies führt dazu, dass Hersteller und Autohäuser ihre Rolle, Aufgaben und Vergütung im Verkaufs­prozess neu definieren müssen.

Nichtsdestotrotz wird der stationäre Handel ein zentraler Grundpfeiler im Fahrzeugvertrieb bleiben. Die Hersteller müssen sie aber ihrer Neuausrichtung unterstützen, unter anderem durch neue Handelsformate oder alternative Vergütungsmodelle. Als Grundlage dieser Vergütung könnten z.B. die Anzahl der Testfahrten, der Fahrzeugübergaben oder Parameter im Rahmen der Kundenpflege herangezogen werden.

Wichtiger denn je werden in Zukunft neue Handelsformate sein. Der Weg führt vom klassischen, städtischen Full-Service-Autohaus mit großer Fläche und hohem Personalbedarf zu einem Mix an Standorten: Marken-Stores in bester Innenstadtlage, kurzfristige Pop-up-Shops, Testfahrtcenter oder hochspezialisierte Servicefabriken am Stadtrand. Investitionsbereite Händler, die diese Entwicklung durch innovative Ideen und Pionierarbeit vorantreiben, werden zu den Gewinnern der Transformation gehören.

Die improve consult ist vielfach in der Automotivebranche mandatiert. Wir transferieren Herausforderungen in Innovationen.

Wussten Sie schon?

Euler Hermes kappt Versiche­rungs­schutz! Der Warent­kredit­versicherer Euler Hermes schockt seine Kunden: Der Versicherungs­schutz für Unternehmen mit schwacher Bonität soll zum Jahresende auslaufen. Factoring-Anbieter sind alarmiert.

Der Warenkreditt­versicherer Euler Hermes bereitet seine Kunden auf massive Einschnitte vor. Das Unternehmen kündigt an, „in Kürze“ den Versicherungst­schutz für Unternehmen, deren Bonität schwach erscheint, in ein befristetes Limit mit Ablauf zum 31. Dezember 2020 zu ändern. Der Versicherungst­schutz für diese Kunden endet dementsprechend zum Jahresende.

Das hat massive Folgen. Unternehmen, denen die Limite gekürzt werden, erhalten oftmals keine Lieferungen mehr, weil die Lieferanten Zahlungsaust­fälle fürchten. Dies ist manchmal der Vorbote einer Insolvenz, Lieferketten werden unterbrochen.

Auch die Factoring-Branche ist alarmiert. Nahezu alle Factoring-Institute verlangen als Basis für den Ankauf der Forderungen ein Warenkreditt­vert­sicherungst­limit. Wenn der Versicherungsschutz wegbricht, dann ist auch Factoring als Mittel zur Liquiditäts­be­schaffung bedroht. Das Instrument hat in der Coronakrise an Bedeutung gewonnen, um kurzfristig Liquidität freizusetzen.

Mit der Ankündigung reagiert Euler Hermes auf das Auslaufen des mit dem Bund vereinbarten Schutzt­schirms für Warenkreditt­versicherer. Der deutsche Staat hatte Mitte April eine Garantie für Entschädigungst­zahlungen der Warenkreditversicherer über 30 Milliarden Euro bis zum Jahresende 2020 ausgesprochen. Diese sollte verhindern, dass Kreditt­versicherer ihre Deckungst­zusagen zurückziehen und negative Kettent­reaktionen in den Lieferketten auslösen. Zwar sollen im September Gespräche über eine Verlängerung des Schutzschirms anlaufen, Stand heute endet der Schutzschirm aber im Dezember 2020.

improve consult – Präventiver Restrukturierungsrahmen

Am 28.03.2019 wurde die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen im Europäischen Parlament beschlossen. Bis Ende 2020 ist diese nun in das deutsche Recht umzusetzen. Um es vorwegzunehmen, der Restrukturierungsrahmen wird weder Segen noch Fluch sein, sondern sich irgendwo in der Mitte bewegen.

Der Rahmen bezweckt, dass Unternehmen, die von einer Insolvenz bedroht sind, ein außerinsolvenzlicher Rahmen gewährt wird, wodurch die Insolvenz abgewendet werden soll. Die genauen Möglichkeiten hat der Gesetzgeber aktuell in das nationale Recht umzusetzen. Bislang ist klar, dass es die Möglichkeit eines Moratoriums mit der Erstellung eines Restrukturierungsplans gibt. Unter gewissen Umständen kann ein Restrukturierungs-beauftragter zu Hilfe gezogen werden. In die Arbeitnehmerrechte darf durch den Rahmen nicht eingegriffen werden.

Die genauen Inhalte des Restrukturierungsplans werden in Art. 8 der Richtlinie dargestellt. Danach sind genauso wie in einem Insolvenzplan die Vermögenswerte des Unternehmens und deren Bewertung aufzuführen. Die weitere wirtschaftliche Situation ist genau darzustellen. Im Übrigen erfolgt eine Gruppenbildung ähnlich wie im Insolvenzplan.

Das Moratorium soll gewährleisten, dass auch außerhalb einer Insolvenz / eines Schutzschirms nach § 270 b InsO gesicherte Verhandlungen mit den Gläubigern oder bestimmten Gläubigergruppen durchgeführt werden können, ohne dass in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Nach Art. 6 der Richtlinie ist das Moratorium auf vier Monate begrenzt und kann nach Art. 7 auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

Unklar ist weiterhin, wann genau in der finanziellen Krise auf diese Instrumente zurückgegriffen werden darf. Nach der Richtlinie wird von einer Wahrscheinlichkeit der Insolvenz ausgegangen. Ob dies mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus § 18 InsO identisch sein soll, ist nicht definiert. Hier bleibt die Umsetzung des dt. Gesetzgebers abzuwarten. Weiterhin unklar ist, welche Rolle ggf. der vom Gericht zu bestellende Restrukturierungsbeauftragte einnimmt. Dieser soll das Unternehmen und die Gläubiger prinzipiell bei der Planerstellung unterstützen. Da das Unternehmen jedoch grundsätzlich bereits durch Berater unterstützt wird, kann diesem ggf. eine eher vermittelnde Rolle wie im Konzerninsolvenzrecht dem Verfahrenskoordinator zugeschrieben werden.

Der Restrukturierungsrahmen kann ein geeignetes Instrument sein, wenn prinzipiell Einigung mit einzelnen Gläubigern bzw. Gläubigergruppen herbeigeführt werden soll. Sinnvoll kann das Verfahren auch sein, wenn der operative Geschäftsbetrieb an sich in geordneten Bahnen abläuft und auch entsprechende Deckungsbeiträge abwirft, der Betrieb jedoch unter Altlasten leidet und eine Finanzsanierung sinnvoll erscheint. Wenn in diesen Fällen die Sondermöglichkeiten der InsO wie z.B. die §§ 103 ff. InsO nicht notwendig sind, so kann der präventive Restrukturierungsrahmen gut gewählt sein, auch wenn alle Gläubiger betroffen sind. Sind jedoch darüberhinausgehende Maßnahmen am Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich der Vertragssituation zu treffen bzw. ist in die Arbeitnehmerrechte einzugreifen, so erscheinen weiterhin die Möglichkeiten der InsO wie das Regelinsolvenzverfahren, die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren als die bessere Wahl.

Die improve consult begrüßt das Instrument des präventiven Restrukturierungsrahmens, da hiermit u.a. die außergerichtliche Sanierung nicht mehr am Widerstand von einzelnen Akkordstörern scheitert.