Bundesfinanzhof kippt Sanierungserlass / Supply-Chain-Management / Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung verabschiedet

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improve consult – Kurz und Bünding „Supply-Chain-Management“

Keine Firma kann es sich heute noch leisten, allein zu wirtschaften. Partner­schaf­ten werden immer wichtiger, der effektive Austausch von Informationen kann über Gewinn oder Verlust ent­schei­den. Eine immer bedeutsamer werdende Methode, um die zunehmende Komplexi­tät zu bewältigen, ist das Supply-Chain-Management, also die unternehmens­über­greifende Planung, Steuerung und Kontrolle aller logistischen Aufgaben in einer Wertschöpfungskette.

Supply-Chain-Management beeinflusst alle Faktoren, die den Shareholder-Value eines Unternehmens ausmachen: Kosten, Kundendienst, Produktivität und Erlöse.

Wir erleben derzeit, wie sich das Prinzip der Arbeitsteilung auf revolutionäre Weise wiederholt. 1776 beschrieb Adam Smith das Konzept in seinem Buch „Der Reich­tum der Nationen“. Damals teilten die Menschen in einem Unternehmen die verschiedenen Arbeitsschritte unter­ein­ander auf und steigerten so die Produktivität. Heutzutage teilen sich zusätzlich Firmen die verschiedenen Aufgaben in der Wertschöpfungskette, und das rund um den Globus. Trotz gigantischer Strecken, die die Teilprodukte dabei zurücklegen, fertigen die Firmen gemeinsam mehr und billiger als ein Unternehmen, das die Arbeit allein erledigt. Besonders schwierig ist in diesem Zusammenhang der Aufbau partner­schaft­licher Beziehungen zwischen Unternehmen. Wie organisiert man Vertrauen, ohne sich von einer Hand voll Mitarbeiter abhängig zu machen, die die Beziehungen pflegen? Auf diese und sämtliche Fragen rund um das Thema „Supply-Chain-Management“ steht Ihnen das Team der improve consult gerne zur Verfügung.

Wussten Sie schon?

Der große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 den Sanierungserlass des Bundes­minis­teri­ums für Finanzen aus dem Jahr 2003 für unrechtmäßig erklärt.

Nach Auffassung des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Danach darf die Verwaltung sich nicht über bestehende Gesetze hinwegsetzen und selbst wie ein Gesetzgeber tätig sein. Der Sanierungserlass führte in der Vergangen­heit dazu, dass Sanierungs­ge­winne, also Buchgewinne, die realisiert werden, wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, nicht versteuert werden müssen. Die Finanzverwaltung war angewiesen, den Sanierungsgewinn zu stunden und später zu erlassen. Diese Vorgehensweise förderte unter anderem die Sanierung von Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzplans. Insbesondere das 2012 eingeführte Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – hier explizit das Schutzschirm- oder Eigenverwaltungs-verfahren – profitierte vom Sanierungs­erlass.

Bei zukünftigen Unternehmens­sanie­rungen muss somit dezidiert geprüft werden, welche steuerlichen Aus­wirkun­gen die Sanierungs­maßnahmen auf Unternehmen haben. Für sehr wahrscheinlich gilt aber, dass die Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzplans deutlich schwieriger werden wird. Ein Funke Hoffnung für sanierungsbedürftige Unternehmen bleibt jedoch, da weiterhin die Möglichkeit der Einzelfall­ent­scheidung aus Billig­keits­gründen existiert.

improve consult – Insolvenzanfechtung: Reformgesetz endlich verabschiedet

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist in den letzten Jahren völlig ausgeufert. Die Einräumung großzügiger Zahlungsbedingungen an Abnehmer, die sich – oft auch nur vorübergehend – in einer angespannten finanziellen Situation befinden, geriet dadurch mehr und mehr zum unkalkulierbaren Risiko.

Das Reformgesetz wurde am Donnerstag, den 16. Februar 2017 mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien bei Enthaltung der Linksfraktion verabschiedet.

Das in weiten Teilen den Anregungen aus der Wirtschaft folgende Gesetz ist klar strukturiert und verständlich formuliert. Insbesondere sind folgende Änderungen für die Vorsatzanfechtung gegenüber betroffenen Gläubigern vorgesehen:

  • Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) wurde von zehn auf vier Jahre reduziert.
  • In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
  • Hat der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub gewährt, wird zukünftig vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte.
  • Sogenannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat.
  • Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften sogar auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
  • Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst.

Die Reform stellt einen echten Meilenstein zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar.

improve consult steht Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.