Sanierungsgewinn auf Widerruf / Fakten zur Unternehmensnachfolge / Wettbewerbsanalyse

Wettbewerbsanalyse

improve consult – Wettbewerbsanalyse kurz und bündig

Bei der Wettbewerbsanalyse identifizieren und analysieren Sie alle relevanten Faktoren, die auf Ihren Zielmarkt einen Einfluss haben könnten. Hierbei sollten Sie folgende Faktoren bzw. Anspruchsgruppen bei Ihrer Wettbewerbsanalyse berücksichtigen bzw. untersuchen:

  • Der Staat als Regulierer
  • Die Verhandlungsmacht der Lieferanten
  • Die Verhandlungsmacht der Kunden
  • Gibt es Substitutionsprodukte?
  • Wie hoch sind mögliche Markteintrittsbarrieren?

Der letzte und meist wichtigste Faktor der Wettbewerbsanalyse ist die Konkurrenz­analyse. Denn die Attraktivität des jeweiligen Markts und somit die Erfolgs­wahr­scheinlichkeit Ihres Business hängt maßgeblich von der Rivalität unter den Wettbewerbern ab. Entsprechend wichtig ist es, dass Sie im Rahmen einer vollständigen Wettbewerbsanalyse auch die Konkurrenzsituation genau durch­leuchten.

Der improve consult steht Ihnen gerne bei einer in Ihrem Unternehmen durchzu­führenden Wettbewerbsanalyse gerne beratend zur Verfügung.

Wussten Sie schon?

Das IfM Bonn schätzt seit Beginn der 1990er Jahre in regelmäßigen Abständen die Anzahl der anstehenden Unterneh­mens­übertragungen in Deutschland. Nach aktuellen Schätzungen steht im Zeitraum von 2014 bis 2018 in rund 135.000 Familienunternehmen die Übergabe an. Dies entspricht 27.000 Übergaben pro Jahr.

Von den Übertragungen werden im Fünf-Jahres-Zeitraum etwa 2 Mio. Beschäftigte oder 400.000 Beschäftigte pro Jahr betroffen sein. Die meisten Übernahmen stehen im Dienstleistungssektor an, gefolgt vom produzierenden Gewerbe und dem Handel.

Die meisten Nachfolgen sind im Prognose­zeitraum in Nordrhein-Westfalen zu erwarten, dem Bundesland mit dem größten Unternehmensbestand, die wenigsten im Stadtstaat Bremen. Auf Westdeutschland entfallen 84,0% und auf Ostdeutschland einschließlich Berlin 16,0% der anstehenden Übergaben.

Für Fragen rund um das wichtige Thema „Unternehmensnachfolge“ steht Ihnen das Team der improve consult gerne zur Verfügung.

improve consult – Sanierungserträge unter dem Vorbehalt des Widerrufs

Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:

1. Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017

In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 und 22. Dezember 2009 weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.

2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 2 Absatz 3 Steuer-Auskunftsver­ordnung (StAuskV) aufzuheben und nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde oder im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen (z. B. der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans / des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger kann vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden).

In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

3. Billigkeitsmaßnahmen unter Widerrufsvorbehalt

In allen übrigen Fällen (kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage) gilt zur Anwendung der BMF-Schreiben vom 27. März 2003 und 22. Dezember 2009 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Folgendes:

Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.

Ein etwaiger Bescheid über die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 Absatz 1 Satz 2 AO) oder die Stundung (§ 222 AO) ist mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen:

„Diese abweichende Festsetzung / Diese Stundung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die abweichende Festsetzung / Stundung ist zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist.“

4. Verbindliche Auskünfte nach der Veröffentlichung dieses Schreibens

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach Maßgabe der Nummer 3 grundsätzlich weiterhin möglich.

5. Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall

Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.

Die improve consult steht Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.